Zum Hauptinhalt springen

6. Methodische Hinweise zur Datengrundlage und zu den Auswertungen

Für die Kinder- und Jugendhilfe ist die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) ein fester Bestandteil quantitativ-empirischer Selbstbeobachtungen. Sie gehört mittlerweile zu den institutionalisierten Formen gesellschaftlicher Dauerbeobachtungen, beispielsweise für die Kindertagesbetreuung, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit oder eben auch das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung mit seinen angrenzenden Bereichen. Für die Kinder- und Jugendhilfe im Allgemeinen sowie die Hilfen zur Erziehung im Besonderen ist es längst unverzichtbar geworden, sich mit der amtlichen Statistik und ihren empirischen Befunden auseinanderzusetzen.1

Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik untergliedert sich in vier Bereiche. Teil I umfasst die sogenannten „Erzieherischen Hilfen und die sonstigen Hilfen“. Hierzu gehören Erhebungen über die Hilfen zur Erziehung, die Hilfen für junge Volljährige sowie die Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung bei jungen Menschen. Hier findet sich also eine der zentralen Datengrundlagen für den Monitor Hilfen zur Erziehung, aber auch die Adoptionen, die vorläufigen Schutzmaßnahmen sowie eine Erhebung über weitere Aufgaben des Jugendamtes2 und die 2012 erstmalig durchgeführte Erhebung zu den Gefährdungseinschätzungen der Jugendämter (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Teil II beinhaltet die Erfassung der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit. Die Erhebungen zu Einrichtungen und tätigen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe sind Gegenstand des Teil III der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Dieser umfasst auch Angaben für das Arbeitsfeld Hilfen zur Erziehung und – in diesem Kontext nicht ganz unwichtig – auch für das Jugendamt und den Allgemeinen Sozialen Dienst. Über den Teil IV schließlich werden Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Gebietskörperschaften für Leistungen und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe erfasst. Hier werden bei dem Erhebungsinstrument ebenfalls die Leistungen und Strukturen der Hilfen zur Erziehung berücksichtigt, sodass die Analysen für den Monitor Hilfen zur Erziehung auch auf diese Angaben rekurrieren.

6.1 Die Erfassung der Hilfen zur Erziehung im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik

Die einleitenden Hinweise zur KJH-Statistik insgesamt haben deutlich gemacht, dass das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung seitens der KJH-Statistik einerseits durch drei Teilerhebungen in den Blick genommen wird sowie andererseits weitere Erhebungen zu den an die Hilfen zur Erziehung angrenzenden Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe empirisch beleuchtet werden. Über diese Instrumente liegen Daten zu den Adressat:innen und den Leistungen und Maßnahmen genauso wie zu den Einrichtungen bzw. den Diensten und den hier tätigen Personen sowie schließlich zu den finanziellen Aufwendungen vor. Hierüber wird eine Stärke der KJH-Statistik gegenüber anderen empirischen Erhebungen deutlich. Es ist mithilfe dieses Instrumentes möglich, den Gegenstand aus mehreren Perspektiven zu betrachten. 

Von zentraler Bedeutung bei den unterschiedlichen statistischen Perspektiven auf das Feld der Hilfen zur Erziehung ist die Erhebung zu den Leistungen der Hilfen zur Erziehung, den Hilfen für junge Volljährige sowie den Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.3 Diese Erhebung umfasst Angaben zu den jungen Menschen und deren Familien, die Hilfen in Anspruch nehmen, sowie zur gewährten Leistung selbst. Hierauf wird im Folgenden näher eingegangen (a). Darüber hinaus werden auch die anderen Erhebungsinstrumente mit Blick auf ihre Potenziale zur Beobachtung des Arbeitsfeldes für den „Monitor Hilfen zur Erziehung“ genutzt. Vor diesem Hintergrund wird dargestellt, inwiefern Aussagen zu den Einrichtungen und den tätigen Personen vorliegen. Mit den Ergebnissen können gleichwohl Aussagen zu den Strukturen des Arbeitsfeldes gemacht werden (b). Darüber hinaus werden die Ergebnisse der KJH-Statistik in der weiteren Teilerhebung zu den finanziellen Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung berücksichtigt (c).

(a) Leistungen der Hilfen zur Erziehung

Im Rahmen der Leistungsstatistik werden seit dem Erhebungsjahr 2007 – vor 2007 galt eine andere Erhebungssystematik, auf die an dieser Stelle aber nicht weiter eingegangen wird – jährlich bei Erziehungsberatungsstellen und Jugendämtern Angaben zu den Leistungen der Hilfen zur Erziehung erhoben. Gezählt werden jährlich die zum Ende eines Jahres andauernden Hilfen (Stichtag 31.12.) sowie die im Laufe eines Jahres beendeten Maßnahmen. Durch die Erfassung des Beginnjahres liegen zudem Informationen über die innerhalb eines Jahres begonnenen Hilfen vor.4

Für die Hilfen zur Erziehung werden u.a. die Art des Trägers, die Art der Hilfe, der Ort der Hilfedurchführung, die Dauer und Betreuungsintensität einer Leistung, die Gründe für eine Hilfegewährung, das Geschlecht und das Alter der jungen Menschen, die Schul- und Ausbildungssituation, aber auch die Lebenssituation der Familien, die die Hilfe in Anspruch nehmen, erfasst. Ferner werden Gründe für die Beendigung einer Maßnahme sowie Angaben über die Situation im Anschluss an die Hilfe erhoben.5 Im Folgenden wird kurz auf die einzelnen Erhebungsbereiche eingegangen. Die Hinweise sollen helfen, die Analysen und fachlichen Bewertungen des „Monitor Hilfen zur Erziehung“ besser nachvollziehen zu können. Darüber hinaus dienen die methodischen Hinweise dazu, weitergehende oder auch alternative Lesarten zu den dargestellten Daten zu entwickeln.

  • Bei der Art des Trägers ist vorgesehen, dass neben den öffentlichen Trägern auch Trägergruppen der freien Jugendhilfe einzeln anzugeben sind (z.B. der Paritätische, die Diakonie usw.). Die Auswertungen ermöglichen Aussagen über das Spektrum der Hilfen durchführenden Träger. Allerdings werden nicht jeweils einzelne Träger ausgewiesen, sondern in der Regel die Trägergruppen. Zu beachten ist dabei sicherlich, dass die Angaben hierzu, wie die übrigen Informationen auch – außer bei der Erziehungsberatung –, von den Jugendämtern als öffentlichem Träger gemacht werden und nicht von den freien Trägern selbst.
  • Die Erhebung von Angaben über die Art der Hilfe und den Ort der Durchführung ist vergleichsweise differenziert. So werden nicht nur die Leistungen gem. §§ 28 bis 35 SGB VIII berücksichtigt, sondern auch Hilfesettings bzw. -arrangements, die nicht den Merkmalen der rechtlich kodifizierten Hilfearten entsprechen – die sogenannten „27,2er-Hilfen“. Ebenfalls berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang die Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII. Durch die Erfassung des Ortes der Durchführung können besondere Formen der einzelnen Hilfearten dokumentiert werden. So kann z.B. in der Auswertung für die Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII aufgezeigt werden, ob eine Hilfe in einer Tageseinrichtung, in einer Tagesgruppe, in einem Heim oder einer Pflegefamilie erbracht wird. Auch können Hilfen zur Erziehung differenziert werden, die in der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung durchgeführt werden.
  • Bei der Beendigung einer Hilfe ist nicht nur die Dauer anzugeben, sondern für die am 31.12. eines Jahres andauernden sowie die im Laufe eines Jahres beendeten Hilfen müssen auch Angaben zur Betreuungsintensität gemacht werden. In diesem Kontext werden für Beratungsleistungen die Anzahl der Kontakte sowie für die ambulanten Leistungen die Fachleistungsstunden angegeben. Erhoben werden hier die laut Hilfeplan vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche.
  • Für jede im Rahmen der KJH-Statistik erfasste Leistung ist die Institution oder Person anzugeben, welche die Hilfe initiiert hat. Hierüber soll für jede Leistung erfasst werden, inwiefern der junge Mensch selbst, die Eltern oder ein Elternteil oder beispielsweise auch Schule, Justiz, Gesundheitswesen und nicht zuletzt der Allgemeine Soziale Dienst die Maßnahme angeregt haben. Bei allen damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten können diese Daten beispielsweise Informationen zu „Selbstmelder:innen“ in Erziehungsberatungsstellen und Jugendämtern in Abgrenzung zu den Fällen liefern, bei denen möglicherweise der Allgemeine Soziale Dienst oder auch die Justiz die Hilfe initiiert hat. Nicht zuletzt sind hierüber empirische Hinweise über Schnittstellen der Hilfen zur Erziehung zum Gesundheitswesen, der Justiz oder auch der Schule denkbar.
  • Insbesondere der Entzug der vollständigen oder teilweisen elterlichen Sorge ist im Kontext der Gewährung, aber auch des Verlaufs einer Hilfe zur Erziehung eine wichtige Information. Nicht zuletzt stellen diese familienrichterlichen Entscheidungen oftmals auch einen Schutz für die Minderjährigen vor ihren Eltern dar. Für die Beobachtung der Fremdunterbringung war gerade auch vor diesem Hintergrund die Erfassung von familienrichterlichen Entscheidungen bereits in den letzten rund 20 Jahren ein wichtiges Merkmal.
  • Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes ist auch die Teilerhebung zu den Hilfen zur Erziehung dahingehend erweitert worden, dass seit 2012 erfasst wird, ob die Einleitung der Hilfe aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung der Jugendämter gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII erfolgte.
  • Die Gründe für eine Hilfegewährung können auf mehreren Ebenen angesiedelt sein (Multiproblemfamilien). Dieser Tatsache wird auch die KJH-Statistik gerecht, indem ein umfangreicher Katalog an Gründen vorliegt. Um die Kernprobleme, die zur Hilfegewährung geführt haben, hilfeartspezifisch differenzieren zu können, wird die Angabe für die Gründe der Hilfegewährung hier jedoch auf bis zu drei Gründe, die gewichtet angegeben werden, begrenzt. Angegeben werden können beispielsweise eine unzureichende Förderung, Betreuung und Versorgung des jungen Menschen, die Gefährdung des Kindeswohls, Verhaltensauffälligkeiten oder auch schulische bzw. berufliche Probleme des jungen Menschen.
  • Für jeden jungen Menschen, der von einer Hilfe zur Erziehung erreicht wird, sind Alter und Geschlecht anzugeben. Dabei werden für die am jungen Menschen orientierten Hilfen diese Angaben jeweils individuell für das betroffene Kind, den/die Jugendliche:n oder den/die junge:n Volljährige:n vorgenommen, während diese Informationen bei den familienorientierten Leistungen für alle in der betreffenden Familie lebenden jungen Menschen angegeben werden müssen. Erfasst werden für sämtliche Hilfen die Angaben zum Alter nach einzelnen Altersjahren. Hierüber ist es bei altersspezifischen Analysen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfen zur Erziehung möglich, die Altersangaben der jungen Menschen nach Auswertungsperspektive zu gruppieren. So ist es beispielsweise möglich, Altersklassen zu bilden, die sich an wichtigen Stationen und den damit verbundenen Übergängen einer institutionalisierten Kindheits- und Jugendphase orientieren (z.B. Kindertageseinrichtung, Grundschule, weiterführende Schule).
  • Die Lebenssituation der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers wird im Erhebungskonzept vergleichsweise differenziert erfasst. Hierzu gehören Angaben zum Aufenthaltsort des jungen Menschen vor der Hilfe oder auch zur Situation in der Herkunftsfamilie bei Beginn der Hilfe – z.B. mit Blick auf die Familiensituation ein „Alleinerziehendenstatus“. Ferner wird der Migrationshintergrund mit Blick auf die ausländische Herkunft der Eltern bzw. eines Elternteils oder auch hinsichtlich der in der Familie gesprochenen Sprache erfasst. Schließlich sollen Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie in Bezug auf einen möglichen Transfergeldbezug gemacht werden. Für die Erziehungsberatung müssen die Angaben zu der Situation in der Herkunftsfamilie nicht angegeben werden, sofern sie nicht bekannt sind.
  • Für alle beendeten Leistungen wird nach dem Grund für die Beendigung einer Hilfe gefragt. Hier wird vor allem zwischen einer im Sinne der Hilfeplanung geplanten und einer von den Zielen abweichenden Beendigung unterschieden. Bei letztgenannter Konstellation wird darüber hinaus noch unterschieden, von wem die Initiative zur vorzeitigen Beendigung ausgegangen ist (Eltern, junger Mensch oder Einrichtung, Pflegefamilie bzw. Sozialer Dienst). Ferner können Hilfen aufgrund des Übergangs in eine Adoptionspflege, wegen eines Zuständigkeitswechsels sowie aus nicht näher genannten sonstigen Gründen beendet werden.
  • Bei Beendigung einer Hilfe sind im Rahmen der KJH-Statistik Angaben zum anschließenden Aufenthaltsort sowie zur nachfolgenden Hilfe vorgesehen. Hierüber wird für den Einzelfall sichtbar gemacht, inwiefern der junge Mensch nach beispielsweise einer Vollzeitpflege oder Heimerziehung wieder bei der Herkunftsfamilie lebt oder auch im Rahmen einer Verselbstständigung möglicherweise eine eigene Wohnung bezieht – unter Umständen mit einer Unterstützung durch eine weitere ambulante Betreuung. Auch liefern Daten zu diesen Merkmalen Informationen über Übergänge zwischen den einzelnen Hilfearten, beispielsweise zwischen Vollzeitpflege und Heimerziehung.
  • Mit der Erhebung des Jahres 2017 wurde die Statistik zunächst um das Merkmal „Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII“ ergänzt. In diesem Fall handelt es sich laut Gesetzgeber um ausländische Kinder bzw. Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und deren Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten.
  • Im Rahmen der Datenerfassung wird seit der Erhebung des Jahres 2022 der Schulbesuch und die Ausbildung von jungen Menschen in den Hilfen zur Erziehung erfasst. Die Erhebung erfolgt bei Hilfearten, die außerhalb des Elternhauses stattfinden können; familienorientierte Hilfen gem. § 27,2 oder 31 SGB VIII werden nicht berücksichtigt.
  • Die Kinder- und Jugendhilfestatistik befindet sich in einem ständigen Weiterentwicklungsprozess, der zuletzt mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vorangetrieben wurde.6 Mehr Aussagekraft über die Bedarfe und auch die Umstände, die zu der Gewährung einer Hilfe geführt haben, können beispielsweise über die Konkretisierung des oben genannten Merkmals „Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 SGB VIII)“ erfolgen, welches sich bis 2021 lediglich auf die unbegleitete Einreise aus dem Ausland (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) bezogen hat. Hierüber werden Aussagen ermöglicht, ob die Hilfe im Anschluss an eine Inobhutnahme aufgrund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland, der dringenden Kindeswohlgefährdung oder der Bitte des Kindes/Jugendlichen um eine Inobhutnahme eingeleitet worden ist. Zudem erfolgte mit Blick auf die Adressat:innengruppe der jungen Volljährigen eine Konkretisierung des Merkmals der wirtschaftlichen Situation. Und als Reaktion auf die coronabedingt veränderten Kommunikationswege wurden bei der Erziehungsberatung bei dem Ort der Durchführung die Merkmalsausprägungen „per Telefon" und „über das Internet" ergänzt.7

(b) Einrichtungen und tätige Personen

Mit dem KJSG erfolgte 2021 eine vollständige Neukonzeption der bisherigen Einrichtungs- und Personalstatistik, die erstmals für den Stichtag 15.12.2022 durchgeführt wurde. Aufgefordert zur Statistikmeldung sind seitdem nicht mehr Einrichtungen und Behörden, sondern nur noch die Träger. Durch die neue Statistik lässt sich zukünftig die Gesamtzahl der Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland beziffern.8 Die Daten dieser neuen Trägerstatistik bedürfen allerdings noch Plausibilitätsprüfungen und können auch nicht an die alte Statistik anknüpfen.

In früheren Auswertungen zum Monitor Hilfen zur Erziehung wurden Daten bis zum Datenjahr 2020 der früheren Teilstatistik zu den Einrichtungen und den tätigen Personen verwendet, über die bereits die institutionelle Ebene der Hilfen zur Erziehung erfasst wurde. Seit der Erhebung zum 31.12.2014 wurde alle zwei Jahre, zuvor alle vier Jahre, ein differenziertes Bild zur Personalsituation nachgezeichnet. Das Zählen von Einrichtungen, wie dies bereits in der früheren Erhebung erfolgte, ist im Feld der Hilfen zur Erziehung nicht für alle Leistungsbereiche von gleicher Bedeutung, sondern hauptsächlich für die Bereiche Heimerziehung und Beratung. Für den Bereich der Beratung ließ sich aus dieser Perspektive nicht eindeutig das Leistungssegment der Erziehungsberatung identifizieren. Vielmehr war davon auszugehen, dass Leistungen der Erziehungsberatung im Rahmen der in der KJH-Statistik berücksichtigten Einrichtungsarten „Ehe- und Familienberatungsstellen“, „Ehe- und Lebensberatungsstellen“ sowie „Drogen- und Suchtberatungsstellen“ erbracht werden. Für die teilstationären und stationären Settings der Hilfen zur Erziehung wurde zwischen zentralen Einrichtungsformen (Mehrgruppeneinrichtungen der stationären Erziehungshilfe, Internate, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder), dezentralen Einrichtungsformen (ausgelagerte Gruppen, betreute Wohnformen, Kleinsteinrichtungen), Einrichtungen mit besonderem pädagogischen Setting (Einrichtungen für integrierte Hilfen, Erziehungsstellen, Einrichtungen oder Abteilungen der geschlossenen Unterbringung, Einrichtungen oder Abteilungen für vorläufige Schutzmaßnahmen) und teilstationären Settings unterschieden. Allerdings war die Erfassung der Einrichtungen angesichts der z.T. erheblich ausdifferenzierten Binnenstrukturen der Institutionen bis nicht präzise genug. 

Eine andere, in Bezug auf die Erfassung des Feldes der Hilfen zur Erziehung umfassendere Perspektive lieferte in der früheren Erhebung die Erfassung der tätigen Personen über den Arbeitsbereich mit Blick auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Beschäftigten. Bei den Merkmalsausprägungen zum Arbeitsbereich wurden sämtliche Leistungen der Hilfen zur Erziehung als Items geführt. Das heißt, bezogen auf die Formen der Hilfen zur Erziehung wurde neben der Erfassungsperspektive der einzelnen Leistungen auch die Perspektive des damit hauptsächlich befassten Personals in der KJH-Statistik berücksichtigt.9 Das in diesem Kontext für Einrichtungen oder auch Arbeitsbereiche erfasste Personal wurde nach Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Qualifikationsabschluss sowie dem Beschäftigungsverhältnis und -status, einschließlich der Wochenarbeitszeit und der Befristung, unterschieden.

(c) Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Gebietskörperschaften

Die Ausgaben und Einnahmen für die Hilfen zur Erziehung seitens der öffentlichen Gebietskörperschaften werden jährlich erfasst. Der erste Teil der Erfassung berücksichtigt Ausgaben für Einrichtungen der Heimerziehung, aber auch der Inobhutnahmen bzw. der Schutzmaßnahmen sowie für Beratungsstellen.10 Für die hier gemachten Aussagen zu den finanziellen Aufwendungen für das Arbeitsfeld Hilfen zur Erziehung sind diese Angaben für eine Gesamtbetrachtung des Ausgabenvolumens von Bedeutung, allerdings wird nicht weiter auf Binnendifferenzierungen eingegangen. Von größerer Bedeutung für die Analysen im Rahmen des „Monitor Hilfen zur Erziehung“ ist der zweite Teil der Erhebung – die Angaben zu den Ausgaben für die Durchführung der Hilfen zur Erziehung, also die leistungs- bzw. hilfeartspezifischen Aufwendungen für insbesondere die Hilfen zur Erziehung und die Hilfen für junge Volljährige. Die KJH-Statistik erhebt in diesem Zusammenhang Angaben zu den öffentlichen Ausgaben der jeweiligen Leistungsparagrafen der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 35 SGB VIII), aber auch der angrenzenden Leistungen und Maßnahmen, beispielsweise zu den Eingliederungshilfen sowie zu den vorläufigen Schutzmaßnahmen. 

Für die Berechnung wichtiger Kennwerte des „Monitor Hilfen zur Erziehung“ auf Basis der KJH-Statistik sind zusätzliche Daten aus der Bevölkerungsstatistik relevant – beispielsweise für die Zahl der in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Jahres pro 10.000 der jungen Menschen in der Bevölkerung einer bestimmten Altersgruppe. Diese Angaben sind für Formen einer institutionalisierten Dauerbeobachtung für in diesem Falle die Hilfen zur Erziehung mit ihren angrenzenden Bereichen unverzichtbar. Mehrere Jahrzehnte wurden Berechnungen auf Basis der Fortschreibung der Volkszählung von 1987 für Westdeutschland bzw. der Fortschreibung von Auswertungen des zentralen Einwohnerregisters der damaligen DDR zum 03.10.1990 durchgeführt. Seit dem Zensus des Jahres 2011 – erstellt auf der Basis von Registerdaten – liegt ein neuer Datensatz vor, der im Vergleich zur vorherigen Fortschreibung zu Abweichungen führte. Mittlerweile wird seitens der amtlichen Statistik die Fortschreibung mit der Basis Zensus 2011 als Referenzgröße verwendet.

Mit der Auswertung der Erhebungsergebnisse ab dem Jahr 2014 werden für den „Monitor Hilfen zur Erziehung“ Inanspruchnahmequoten und die anderen bevölkerungsbezogenen Kennwerte zu Ausgaben, Fallzahlen sowie Einrichtungen und tätigen Personen auf die Bevölkerungsfortschreibung nach dem Zensus mit dem Basisjahr 2011 bezogen.

Literatur:

Autor:innengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik (2024): Kinder- und Jugendhilfereport 2024. Eine kennzahlenbasierte Analyse mit einem Schwerpunkt zum Fachkräftemangel. Opladen u.a.

Fendrich, S./Tabel, A. (2024): Erziehungshilfen im Spiegel der amtlichen Statistik. In: Macsenaere, M./Esser, K./Knab, E./Hiller, S./Kieslinger, D. (Hrsg.): Handbuch der Hilfen zur Erziehung. 2. Auflage. Freiburg.

Meiner-Teubner, C./Mühlmann, T. (2021): Neuerungen der KJH-Statistik ab 2022. In: KomDat Jugendhilfe, H. 3, S. 13-17.

Mühlmann, T. (2022): Die neue Statistik zu Trägern, Einrichtungen und Personal in der Kinder- und Jugendhilfe. In: KomDat Jugendhilfe, H. 3, S. 23-27.

Rauschenbach, T. (2019): Die Kinder- und Jugendhilfestatistik. 25 Jahre Dortmunder Arbeitsstelle. In: KomDat Jugendhilfe, H. 1, S. 1-4.

Schilling, M. (2003): Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik. Dissertation an der Universität Dortmund, Fachbereich Erziehungswissenschaft und Soziologie. Dortmund. Verfügbar über: https://eldorado.tu-dortmund.de/handle/2003/2907; [04.06.2025].

Schilling, M./Kolvenbach, F.-J. (2011): Dynamische Stabilität. Zur Systematik der KJH-Statistik und ihrer Weiterentwicklung. In: Rauschenbach, T./Schilling, M. (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilfereport 3. Weinheim und München, S. 191-210.

  1. Vgl. Rauschenbach 2019; Autor:innengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik 2024
  2. Damit sind Aufgaben des Jugendamtes im Kontext des Vormundschafts- und Pflegschaftswesens gemeint, und zwar im Einzelnen: Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt wurde, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen.
  3. Mit dem am 10.06.2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist eine Weiterentwicklung der KJH-Statistik verbunden, die in größerem Umfang die Trägerstatistik zu den Einrichtungen und zum Personal der Kinder- und Jugendhilfe betrifft. Auch im Rahmen der Fallzahlenstatistik zu den Hilfen zur Erziehung wurden Änderungen vorgenommen, beispielsweise bei der Abfrage zum Schulabschluss und zum Ausbildungsverhältnis bei jungen Menschen (vgl. hierzu www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_B%20G%20B%20l%20&%20j%20u%20m%20pTo=bgbl121s1444.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1444.pdf%27%5D__1704784775905; [10.06.2025]).
  4. Vgl. Schilling/Kolvenbach 2011, S. 204ff.
  5. Vgl. der aktuelle Erhebungsbogen zur Teilstatistik der Hilfen zur Erziehung sowie weitere Informationen zur Teilstatistik, die u.a. hier abgerufen werden können: https://statistik.nrw/daten-uebermitteln/statistiken-der-kinder-und-jugendhilfe [10.06.2025]
  6. Vgl. ausführlich Meiner-Teubner/Mühlmann 2021
  7. Vgl. Fendrich/Tabel 2024
  8. Vgl. Mühlmann 2022
  9. Vgl. Schilling 2003
  10. Eine Unschärfe im Erhebungskonzept besteht mit Blick auf die Leistungserfassung darin, dass hier die Aufwendungen für Einrichtungen erhoben werden, die Beratungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Leistungsspektrums der Hilfen zur Erziehung durchführen.